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AGB


1. Geltungsbereich

Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend „Abnehmer” genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen der Abnehmer, findet keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen der Abnehmer oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Wir weisen darauf hin, dass für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen Anwendung finden, die die Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzen oder modifizieren können.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend; sie können nur binnen 30 Tagen angenommen werden. Bestellungen können wir innerhalb von 30 Tagen annehmen, sofern nicht anders lautend.

Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, die nicht der Schriftform genügen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer handschriftlichen Unterzeichnung. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nebst eigenhändiger Unterschrift; die schriftliche Erklärung kann auch per E-Mail übermittelt werden. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten, Zeiträume, Beschreibungen oder Kennzeichnungen).

An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Hilfsmitteln, Mustern, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen, Mehrheiten von Datensätzen (auch soweit sie aus verschiedenen Aufträgen herrühren) und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Der Abnehmer darf diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekanntgeben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss geführt haben. Verträge auf Grundlage unserer Angebote und Kostenvoranschläge sind vertraulich zu behandeln.

Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet §312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Abnehmer ist

Verbraucher im Sinne des BGB.

 

3. Berechnung, Aufrechnung, Zahlungsverzug

Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Rechnungen verstehen sich netto und sind sofort zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt und sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstandenen Kosten (z.B. Löhne u.a.) oder von uns zu zahlende Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden oder gesetzliche oder tarifliche Änderungen erfolgen, erhöhen wir unsere Preise allgemein und sind so berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.

Gegenüber Forderungen von uns kann der Abnehmer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflichten ruhen, solange der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet werden.

 

4. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Ausfälle von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Mängelansprüche

Der Abnehmer hat unverzüglich zu prüfen, ob die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Im Übrigen finden die Regelungen des §377 HGB Anwendung.

Wir haben unter Ausschluss weitergehender Rechte des Abnehmers rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Leistung nach unserer Wahl zu beseitigen oder nachzubessern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Abnehmer nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Die Bestimmungen der §§282 und 283 BGB bleiben unberührt.

7. Haftung

Wir haften nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir nicht nach Maßgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen (insbesondere des Produkthaftungs- gesetzes). Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Wir haften nicht bei Schäden die aufgrund falscher oder unrichtiger Auskünfte, Angaben etc. die durch den Abnehmer oder dessen Beauftragten entstehen bzw. entstanden sind. Ferner haften wir nicht bei unbewussten Irrtümern. Wir haften insoweit nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind. Für versicherte Risiken ist insoweit unsere Haftung je Schadensfall auf die Haftungssumme der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung beschränkt.

Auf Wunsch des Abnehmers sind wir gegen zusätzliche Vergütung bereit, die Haftpflichtdeckung zu erhöhen. Soweit wir Aufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden und mit dessen Zustimmung an Dritte vergeben, haften wir nur für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

 

8. Verjährung

Ansprüche gegen uns aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Dies gilt nicht für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Rechte eines Verbrauchers nach §475 BGB bleiben unberührt.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen und Leistungen vor, bis der Abnehmer alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

Bei einer Verarbeitung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Abnehmers.

 

10. Allgemeine Bestimmungen

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer ist ausschließlich Traunstein. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.